Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 06.07.2016 neuerlich zu den Anforderungen an eine bindende Patientenverfügung Stellung genommen.

Er erklärte, dass eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a I S.1 BGB nur dann unmittelbare Bindungswirkung entfalte, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können (sog. Bestimmtheitsgebot).

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