VORSORGEVOLLMACHT

VORSORGEN FÜR DEN ERNSTFALL: DIE VORSORGEVOLLMACHT

Jeder von uns hat fortlaufend eigene Angelegenheiten zu erledigen, um in geordneten und sicheren Verhältnissen zu leben. So sind die Verwaltung des eigenen Vermögens und der Abschluss von Verträgen für uns ebenso selbstverständlich wie die Entscheidung darüber, wo wir uns aufhalten oder welche medizinische Behandlung wir in Anspruch nehmen. Die Liste der Dinge, die in Ordnung gehalten werden müssen, ist lang.

Aber was geschieht, wenn wir aufgrund von Unfall, Krankheit oder hohen Alters nicht mehr in der Lage sind, diese Angelegenheiten selbst zu besorgen? Und was passiert, wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist?

Wurde für diesen Fall keine Vorsorge getroffen, sind die Verwandten des Betroffenen rechtlich außer Stande, ihn wirksam zu vertreten. Der Ehegatte ist mangels Vorsorge gesetzlich nur sehr beschränkt zur Vertretung des Betroffenen in der Lage: Das Gesetz billigt ihm nur in Gesundheitsangelegenheiten ein Vertretungsrecht zu, das auf 6 Monate befristet ist und vollständig entfällt, wenn die Ehegatten etwa getrennt leben.

In diesen Fällen bleibt nur der Gang zum Betreuungsgericht. Dieses wird dann einen sog. Betreuer bestimmen, der als gesetzlicher Vertreter des Betreuten die notwendigen rechtlichen Schritte setzen kann.

NACHTEILE DER GERICHTLICH ANGEORDNETEN BETREUUNG

Die Mehrzahl der Bürger wünscht sich, dass im Vorsorgefall ein Angehöriger ihre Angelegenheiten erledigt. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch eine fremde Person wird dagegen eher selten gewollt sein.

Kommt es nun zu einem gerichtlichen Betreuungsverfahren, ist die Bestellung eines (bestimmten) Angehörigen zum Betreuer jedoch keineswegs sicher. Denn die Auswahl des Betreuers obliegt dem Betreuungsrichter. Diesem kann der Betroffene nach dem Gesetz zwar Vorschläge machen, häufig ist er aber gerade dazu aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage. Vorschläge der Angehörigen binden das Gericht nicht, solche des Betroffenen nur eingeschränkt. Denn das Gericht darf vom Vorschlag des Betroffenen abweichen, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Die Frage, ob dies der Fall ist, entscheidet wiederum das Gericht. Hält das Gericht etwa einen vom Betroffenen vorgeschlagenen Angehörigen für ungeeignet die Betreuung zu führen und findet sich auch kein anderer geeigneter Angehöriger, ist das Gericht berechtigt, eine familienfremde Person zum Betreuer zu bestellen.

In jedem Fall unterliegt der Betreuer – auch Angehörige – von nun an der Aufsicht des Gerichts. So kann der Betreuer eine Vielzahl von Rechtsgeschäften nur mit gerichtlicher Zustimmung wirksam vornehmen. Die Bestellung des Betreuers und die (ungewisse) Erteilung der notwendigen Zustimmungen nehmen nicht unerheblich Zeit in Anspruch.

Liegt jedoch bei Eintritt des Fürsorgefalles eine wirksame, umfassende und vor allem praxistaugliche Vorsorgevollmacht des Betroffenen vor, so ist die gerichtliche Anordnung der Betreuung weder nötig noch zulässig. Denn der Bevollmächtigte kann die Angelegenheiten des Betroffenen mit Hilfe der ihm erteilten Vollmacht regeln. Einer Einschaltung des Gerichts bedarf es nur in Ausnahmefällen.

INDIVIDUELLE GESTALTUNG DER VORSORGEVOLLMACHT

Formulartexte zur Erteilung einer Vorsorgevollmacht gibt es viele. Das Internet ist voll davon und selbst im Schreibwarenladen um die Ecke wird einem ein angeblich „rechtssicheres“ (was ist das eigentlich?) Formular zum Kauf angeboten. Vernünftige Vorsorgeregelungen sehen anders aus.

Dies hat mehrere Gründe: Dem juristischen Laien ist zumeist nicht klar, wohin ihn die in dem Formulartext vorgesehenen Regelungen tatsächlich führen. Oder wissen Sie was es z.B. bedeutet, wenn die Vorsorgevollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus fortgelten soll oder wenn dem Bevollmächtigten Schenkungen in demselben Umfang gestattet werden wie einem gerichtlich bestellten Betreuer? Im Übrigen unterstellen diese vorgefertigten Vollmachttexte stillschweigend, dass für jeden Bürger derselbe Vollmachttext der richtige sei. Dies anzunehmen ist etwa ebenso unsinnig, wie der Glaube, dass für alle dasselbe Testament das richtige sei.

Eine professionell erstellte Vorsorgevollmacht wird daher immer auf die konkrete Situation des Betroffenen individuell abgestimmt sein. Erst wenn diese im Beratungsgespräch ermittelt ist, können dem Betroffenen die für ihn passenden Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Und dann können auch andere wichtige Dinge – wie etwa der Vertrag über das Innenverhältnis – in Angriff genommen werden.