Es gibt vielfältige Motive für die Errichtung einer Stiftung. Einen Überblick über häufig verfolgte Zwecke gibt nebenstehende Grafik, der sich entnehmen lässt, dass die Mehrzahl der Stifter gemeinnützige Zwecke verfolgt. Das Instrument der Stiftung lässt sich aber auch zu privatnützigen Zwecken einsetzen. Sieht etwa ein Unternehmer den Fortbestand des Unternehmens mangels geeigneter Nachfolger in der Familie als gefährdet an, so kann die Stiftung eine Option sein, das eigene Lebenswerk zu erhalten und das Auskommen der Familie langfristig zu sichern.
Damit eine rechtsfähige Stiftung entsteht, bedarf es zunächst eines Stiftungsgeschäfts. In diesem bringt der Stifter seinen Willen zum Ausdruck, eine selbständige Stiftung errichten zu wollen. Dabei muss der Stifter verbindlich erklären, dass er einen bestimmten Teil seines Vermögens dauerhaft der Erfüllung des von ihm gewählten Stiftungszwecks widmet. Die Organisation der Stiftung selbst wird in der Stiftungssatzung ausgestaltet, die insbesondere die Organe der Stiftung und ihre Aufgaben beschreibt. Schließlich bedarf die rechtsfähige Stiftung zu ihrer Entstehung noch der Anerkennung durch die Landesstiftungsbehörde. Dabei ist die Stiftung als rechtsfähig anzuerkennen („Recht auf Stiftung“), wenn das Stiftungsgeschäft den gesetzlichen Anforderungen genügt, der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet sowie seine dauerhafte und nachhaltige Erfüllung als gesichert erscheint. Letzteres erfordert insbesondere, dass die Stiftung mit einem angemessenen Vermögen ausgestattet wird. Welches Vermögen im Einzelfall erforderlich ist, hängt vor allem vom jeweiligen Stiftungszweck ab. Nachdem das vom Stifter als Grundstock zur Verfügung gestellte Vermögen in seinem Bestand erhalten werden muss, wird die Stiftung ihre Aufgaben – erst recht in der derzeitigen Niedrigzinsphase – dauerhaft nur dann erfolgversprechend verfolgen können, wenn sie zumindest mit einem Vermögen von 100.000 € ausgestattet wurde.
Will der potentielle Stifter sein Vermögen bis zu seinem Tod noch unmittelbar selbst verwalten, so kann er die Stiftung zu seinen Lebzeiten vorbereiten, um sie schließlich nach seinem Tod tatsächlich zu errichten. Das Stiftungsgeschäft erfolgt in diesem Fall durch Verfügung von Todes wegen. Zumeist wird es sich jedoch empfehlen, die Stiftung lebzeitig zu errichten. Auf diese Weise ist es dem Stifter möglich, die Stiftung gerade in ihren Gründungsjahren mit zu prägen und auf mögliche Fehlentwicklungen zu reagieren. Später kann der Stifter das Vermögen der Stiftung über seine letztwillige Verfügung weiter aufstocken.