VORSORGEVOLLMACHTEN FÜR UNTERNEHMER

DER FÜRSORGEFALL DES UNTERNEHMERS

Viele Unternehmer, seien es Einzelkaufleute oder Gesellschafter von Personengesellschaften und GmbHs, sind vom operativen Geschäft ihres Unternehmens massiv in Anspruch genommen. In dieser Situation beschäftigt sich kaum einer von ihnen mit der Frage, wie es mit dem Unternehmen weitergehen würde, wenn sie infolge eines Unfalls oder schwerer Krankheit ausfallen. Dabei sollte die Klärung dieser Frage – neben der lebzeitigen und erbrechtlichen Unternehmensnachfolge – unabdingbarer Bestandteil jeder unternehmerischer Krisenplanung sein.

Dies hat mehrere Gründe: kann der Unternehmer infolge von Unfall oder Krankheit seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen, droht mangels Vorsorge die gerichtliche Bestellung eines Betreuers. Ob dieser die geschäftlichen Angelegenheiten des betroffenen Unternehmers in seinem Sinne fortführen wird und ob er die hierfür notwendige fachliche Kompetenz mitbringt, ist ungewiss. Aber auch für etwaige Mitgesellschafter kann dies unangenehme Folgen zeitigen: Sie können die Auswahl des Betreuers nicht beeinflussen und müssen nun womöglich mit einer unliebsamen Person zusammenarbeiten. Überdies bedarf der Betreuer für eine Reihe von Entscheidungen der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies kostet zum einen nicht unerheblich Zeit, zum anderen dürfte das unternehmerische Denken bei den Betreuungsgerichten in der Regel eher schwach ausgeprägt sein.

DIE UNTERNEHMENSBEZOGENE VORSORGEVOLLMACHT

Will sich der Unternehmer für den Fürsorgefall wappnen und die gerichtliche Bestellung eines Betreuers vermeiden, bietet sich die Erteilung einer Vorsorgevollmacht an, welche den speziellen Anforderungen des Handels- und Gesellschaftsrechts Rechnung trägt. Gestaltung und Zulässigkeit der jeweiligen Vollmacht variieren dabei je nach Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird. Dabei hat sich der Unternehmer nicht nur mit der Frage zu beschäftigen, wer geeignet und bereit ist, seine Rolle einzunehmen. Er sollte sich auch darüber klar werden, ob der Betrieb in dieser Situation fortgeführt, verkauft oder vielleicht sogar liquidiert werden soll. Diese Wünsche sind sodann in entsprechenden Handlungsanweisungen an den Bevollmächtigten festzuhalten.