BESTATTUNGSVERFÜGUNG

DAS RECHT ZUR TOTENFÜRSORGE

Hat der Verstorbene selbst keine (auch nur mutmaßliche) Bestimmung über die Art und Weise und den Ort seiner Bestattung getroffen, so entscheidet hierüber der sog. Totenfürsorgeberechtigte. Wurde auch dessen Person nicht vom Verstorbenen festgelegt, sind hierzu seine Angehörigen berufen. Nach den insoweit maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften ist in erster Linie der Ehegatte des Verstorbenen totenfürsorgeberechtigt, ersatzweise die Kinder des Verstorbenen. Es gibt auch einzelne Bundesländer, die den Lebensgefährten des Verstorbenen zu den Totenfürsorgeberechtigten zählen. In vielen Bundesländern sind sie aber noch immer außen vor. Mehrere gleichrangige Totenfürsorgeberechtigte (etwa die Kinder des Verstorbenen) haben sich untereinander zu einigen.

DIE BESTATTUNGSVERFÜGUNG

Möchte der Betroffene die Einzelheiten seiner Bestattung und die Person des Totenfürsorgeberechtigten selbst festlegen und Streit unter Angehörigen von vornherein ausschließen, empfiehlt sich die Errichtung einer Bestattungsverfügung. Diese sollte jedoch nicht in das Testament aufgenommen werden, da dieses häufig erst nach der Beerdigung des Erblassers aufgefunden bzw. eröffnet wird. Sinnvoller ist es, dies in gesonderter Verfügung zu regeln.