VORWEGGENOMMENE ERBFOLGE

DIE VORWEGGENOMMENE ERBFOLGE

Unter „vorweggenommener Erbfolge“ versteht man die lebzeitige Übertragung von Vermögen auf Empfänger, die man bereits als potentielle Erben im Auge hatte. Besonders verbreitet ist dabei die Übergabe von Immobilien, aber auch die Weitergabe von Gesellschaftsanteilen oder Wertpapieren spielt eine nicht unerhebliche Rolle. Mit diesen lebzeitigen Vermögensübergaben lassen sich die unterschiedlichsten Ziele verfolgen, welche auch miteinander kombiniert werden können. Während für den einen Übergeber eine mögliche Steuerersparnis im Vordergrund steht, hat ein anderer die Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen missliebiger Abkömmlinge im Sinn.

Viele Übergeber machen den Fehler, ihren Blick ausschließlich auf die einzelne Vermögensübertragung zu richten. Ihre Auswirkungen auf den späteren Erbfall sehen sie nicht, was dann bei seinem Eintritt nicht selten zu unangenehmen Überraschungen führt. Die lebzeitige Vermögensübergabe sollte daher immer nur ein Bestandteil einer umfassenden Nachlassplanung sein. Eine Abstimmung mit Testament oder Erbvertrag ist unerlässlich. Und: Auch wenn viele Übergeber es nicht glauben wollen, die Dinge ändern sich. Daher sollte der Übergabevertrag in jedem Fall eine ausreichende Versorgung des Übergebers sicherstellen  und auch für den Fall vorsorgen, dass sich das Verhältnis zum Erwerber später womöglich einmal eintrübt. Sorgfältige Ausgestaltung des Übergabevertrages tut daher not.

MOTIVE FÜR EINE VORWEGGENOMMENE ERBFOLGE

Prof. Dr. Manfred Bengel – einer der führenden Erbrechtler unseres Landes – hat im Jahr 2003 in einer Studie die Motive der Übergeber für die sog. vorweggenommene Erbfolge beleuchtet (veröffentlicht in MittBayNot 2003, 270). Nachfolgende Grafik gibt deren Ergebnisse auszugsweise wieder.

Erbschaftsteuer sparen
55%
Streit vermeiden durch lebzeitige Vermögensverteilung
49%
Absicherung des Übergebers im Alter
21%
Vermeidung eines künftigen Sozialhilferegresses
21%
Existenzsicherung des Erwerbers
22%