Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 06.07.2016 neuerlich zu den Anforderungen an eine bindende Patientenverfügung Stellung genommen.

Er erklärte, dass eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a I S.1 BGB nur dann unmittelbare Bindungswirkung entfalte, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können (sog. Bestimmtheitsgebot).

Dabei hat er zunächst auf seine bereits in der Vergangenheit ergangene Rechtsprechung verwiesen, wonach von vornherein allgemeine Anweisungen nicht ausreichend sind, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.

Wie der BGH in dem nun vorliegenden Beschluss ausführt, enthalte die Äußerung, “keine lebenserhaltenden Maßnahmen” zu wünschen, jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung könne aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizi

erte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Im konkreten Fall hatte die Betroffene u.a. verfügt:

“Dagegen wünsche ich, daß lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist,

  • daß aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt”

Während das Landgericht Mosbach als Vorinstanz davon au

sging, dass diese Behandlungssituation eingetreten sei, erklärte der Bundesgerichtshof, dass diese nicht ausreichend präzise beschrieben sei. Daher – so der BGH – lägen die Voraussetzungen für eine bindende Patientenverfügung im Sinne des § 1901a I S. 1 BGB nicht vor. (Beschluss vom 06.07.2016 – BGH Aktenzeichen XII ZB 61/16)

Anmerkung: Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung sollten bestehende Patientenverfügungen auf möglichen Änderungsbedarf hin durchgesehen werden. Generell gilt, dass Patientenverfügungen nicht ohne fachkundigen Rat erstellt werden sollten. Dabei sind die aktuellen Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung im Auge zu behalten.