Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 06.07.2016 neuerlich zu den Anforderungen an eine bindende Patientenverfügung Stellung genommen.

Er erklärte, dass eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a I S.1 BGB nur dann unmittelbare Bindungswirkung entfalte, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können (sog. Bestimmtheitsgebot).

 1Weiterlesen