PATIENTENVERFÜGUNG

HINTERGRUND

Die zu erwartende Lebenszeit der Bevölkerung steigt aufgrund des medizinisch-technischen Fortschritts immer weiter an. Gerade am Lebensende vermag die moderne Medizin mit hohem Aufwand das Leben eines Menschen künstlich zu verlängern.

Gleichwohl gibt es Situationen, in denen sich viele Bürger wünschen, sterben zu “dürfen”. Hier ist etwa an den Fall zu denken, dass ein Patient sich im Endstadium einer unheilbaren und tödlichen Krankheit befindet, aber eine künstliche Verlängerung seines Lebens ablehnt.

Grundsätzlich hat der Patient die Möglichkeit, seinem Arzt mitzuteilen, ob er eine (weitere) Behandlung wünscht oder nicht. Dieser Wunsch ist dann für den Arzt  bindend. Hat der Patient aber aufgrund seiner Erkrankung dauerhaft das Bewusstsein verloren, so ist er außerstande dem Arzt eine entsprechende Weisung zu erteilen. Liegt in dieser Situation keine Patientenverfügung des Betroffenen vor, bleibt nur die Möglichkeit nach früher geäußerten Behandlungswünschen und dem mutmaßlichen Willen des Patienten zu forschen, was naturgemäß mit großer Unsicherheit behaftet ist.

DIE PATIENTENVERFÜGUNG: SELBSTBESTIMMUNG BIS ZUM LEBENSENDE

Um seinem Patientenwillen auch in dieser Situation Geltung zu verschaffen, kann der Betroffene zu einem früheren Zeitpunkt eine sog. Patientenverfügung treffen. Mit dieser Verfügung bestimmt der Betroffene, ob und wie er in bestimmten, künftigen Behandlungssituationen durch den Arzt und das Pflegepersonal behandelt werden möchte. Treten diese Behandlungssituationen ein, ist der Arzt und das Pflegepersonal grundsätzlich an die Patientenverfügung gebunden.

Allerdings stellt die Rechtsprechung an die Wirksamkeit einer Patientenverfügung hohe Anforderungen. Aufgrund ihrer enormen Bedeutung für die Betroffenen, sollten Patientenverfügungen daher nicht ohne fachlichen Rat errichtet werden.