BETREUUNGSVERFÜGUNG

INHALT EINER BETREUUNGSVERFÜGUNG

Die Betreuungsverfügung dient wie die Vorsorgevollmacht der Vorsorge für den Fürsorgefall. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht soll sie jedoch nicht die gerichtliche Bestellung eines rechtlichen Betreuers verhindern. Vielmehr stellt die Betreuungsverfügung den Versuch dar, auf die gerichtlich angeordnete Betreuung Einfluss zu nehmen. So kann der Betroffene etwa festlegen, wen er sich als rechtlichen Betreuer wünscht. Zudem kann er seinem künftigen Betreuer bereits heute konkrete Anweisungen für “den Fall der Fälle” erteilen, etwa von welchem Pflegedienst er versorgt werden möchte oder wie sein Vermögen verwendet werden soll.

ANWENDUNGSBEREICH

Die Betreuungsverfügung führt in der Praxis im Vergleich zur Vorsorgevollmacht ein eher stiefmütterliches Dasein. Dies liegt in erster Linie daran, dass die meisten Bürger die gerichtliche Einsetzung eines rechtlichen Betreuers vermeiden wollen und die künftige Mitsprache des Betreuungsgerichts unerwünscht ist.

Gleichwohl gibt es Fälle, in denen die Errichtung einer Betreuungsverfügung durchaus ratsam erscheint. In einer Zeit, in der die familiären Bindungen schwächer werden, verfügen viele Bürger über keine Person, die ihnen absolut vertrauenswürdig erscheint. In dieser Situation macht die Erteilung einer Vorsorgevollmacht aufgrund der damit verbundenen Mißbrauchsgefahr wenig Sinn. Hingegen bietet die gerichtliche Bestellung eines rechtlichen Betreuers den Vorteil, dass das Gericht den Betreuer bei seiner Tätigkeit für den Betroffenen in gewissem Umfang überwacht.