FAMILIENPOOL

BÜNDELUNG UND ERHALT DES FAMILIENVERMÖGENS

Der Aufbau größeren Familienvermögens ist ein Lebenswerk, manchmal gar die Leistung mehrerer Generationen. Mittelfristig droht diesem Vermögen allerdings die Zersplitterung, da es bei jedem Erbfall unter den Erben aufzuteilen ist. Abhilfe verspricht hier die Gründung einer Familiengesellschaft: Nachdem die Eltern Vermögen (z.B. Immobilien, Wertpapiere) in die Gesellschaft eingebracht haben, werden Gesellschaftsanteile schrittweise durch Schenkungen und Erbgang auf die Kinder und Enkel übertragen. Auf diese Weise lassen sich zum einen die Freibeträge des Erbschaftsteuergesetzes optimal ausnutzen. Zum anderen lassen sich durch die gezielte (teilweise) Verlagerung von Einkünften auf Kinder und Enkel auch einkommensteuerrechtliche Vorteile erzielen. Dieses Vorgehen ermöglicht zudem die häufig aus Gerechtigkeitserwägungen gewünschte völlige Gleichbehandlung der Kinder.

WEICHENSTELLUNG DURCH GESELLSCHAFTSVERTRAG

Der Erfolg der Familiengesellschaft hängt zunächst entscheidend von der Ausgestaltung ihres Gesellschaftsvertrages ab. Geeignete Nachfolgeklauseln stellen sicher, dass „familienfremde“ oder unerwünschte Personen (z.B. Schwiegerkinder) keinen Eingang in die Gesellschaft finden. Der Fortbestand der Gesellschaft selbst wird durch entsprechende Kündigungs- und Abfindungsklauseln gefördert.

Anders als bei der klassischen lebzeitigen Übergabe von Immobilien bestimmen die Eltern auch nach Gründung der Gesellschaft darüber, was mit dem von ihnen eingebrachten Vermögen geschieht. Über die Vereinbarung sog. disquotaler Stimmrechte im Gesellschaftsvertrag gilt dies selbst dann, wenn die Eltern die Mehrheit der Gesellschaftsanteile bereits an die nachfolgende Generation übergeben haben. Auch die Gewinnbezugsrechte lassen sich so ausgestalten, dass eine optimale Versorgung der Eltern gewährleistet ist.

Besonderes Augenmerk ist schließlich auf die Abstimmung von Gesellschaftsvertrag und letztwilliger Verfügung zu legen.